Verwaltung von Wohneigentumsanlagen

Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen Wichtige Vorbemerkung: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage steht allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinschaftlich zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ - den Verwalter.

Nach Paragraph 20 WEG kann deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte Wohnungs- und Teileigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum.

Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume, obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst. Will der Eigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, muß er hierfür einen gesonderten Vertrag abschließen.

Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen. Die Verwaltung beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter. Dieses Vertrauensverhältnis setzt erfahrungsgemäß neben der persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordnete Vermögensverhältnisse voraus. Auch spezielle Kenntnisse der an den Grundsätzen ordnungsgemäßer wohnwirtschaftlicher Verwaltung orientierten kaufmännischen und technischen Geschäftsführung, der Finanzverwaltung und der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften sind Voraussetzungen.

Die Verwaltervergütung ist ein Entgelt für die qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und die Güte der von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern zu erbringenden Leistung. Ein Vergleich von Verwaltervergütungen bei verschiedenen Verwalterangeboten ist also nur auf der Grundlage eines Vergleichs der Leistungen und der Leistungsfähigkeit der Verwalterfirmen möglich.

  1. Allgemeine Verwaltung
    1. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen
    2. Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft
    3. Regelmäßige Objektbegehung
    4. Allgemeine Betreuung der Wohnungseigentümer in gemeinschaftlichen Angelegenheiten
    5. Archivierung der objektbezogenen Unterlagen
    6. Abschluß aller zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen und zweckmäßigen Verträge, sowie deren Beendigung

  2. Finanz- und Vermögensverwaltung
    1. Für jede Eigentümergemeinschaft werden Treuhandkonten lautend auf die Eigentümergemeinschaft geführt
    2. Einrichtung und Unterhaltung einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Buchhaltung
    3. Kostenkontrolle
    4. Wirtschaftsplan und Einziehung von Hausgeldern
    5. Rechnungslegung und Jahresabrechnung
    6. Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder

    7. Durchführung und Überwachung des gesamten Zahlungsverkehrs

  3. Technische Vewaltung
    1. Ausarbeitung eines langfristigen Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsplans
    2. Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung, sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Einhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen
    3. Überwachung und Abnahme der Durchführung baulicher Änderungen, Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen
    4. Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer
       
  4. Juristische Verwaltung
    1. Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Wohnungseigentümer
    2. Gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft