Verwaltung
von Wohneigentumsanlagen
Verwaltung von
Wohnungseigentumsanlagen Wichtige Vorbemerkung: Die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage steht
allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinschaftlich zu. Eine ordnungsgemäße
Verwaltung ist jedoch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ -
den Verwalter.
Nach Paragraph
20 WEG kann deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen
werden.Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte
Wohnungs- und Teileigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche
Eigentum.
Die Verwaltung
des Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken
genutzten Räume, obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst. Will
der Eigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, muß er
hierfür einen gesonderten Vertrag abschließen.
Der Verwalter
ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen. Die Verwaltung beruht
auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft
und Verwalter. Dieses Vertrauensverhältnis setzt erfahrungsgemäß
neben der persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordnete
Vermögensverhältnisse voraus. Auch spezielle Kenntnisse der an den
Grundsätzen ordnungsgemäßer wohnwirtschaftlicher Verwaltung orientierten
kaufmännischen und technischen Geschäftsführung, der Finanzverwaltung
und der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften sind Voraussetzungen.
Die Verwaltervergütung
ist ein Entgelt für die qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird
ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und die Güte der von dem Verwalter
und seinen Mitarbeitern zu erbringenden Leistung. Ein Vergleich
von Verwaltervergütungen bei verschiedenen Verwalterangeboten ist
also nur auf der Grundlage eines Vergleichs der Leistungen und der
Leistungsfähigkeit der Verwalterfirmen möglich.
- Allgemeine
Verwaltung
- Vorbereitung,
Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen
- Durchführung
von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Regelmäßige
Objektbegehung
- Allgemeine
Betreuung der Wohnungseigentümer in gemeinschaftlichen Angelegenheiten
- Archivierung
der objektbezogenen Unterlagen
- Abschluß
aller zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
und zweckmäßigen Verträge, sowie deren Beendigung
- Finanz-
und Vermögensverwaltung
- Für jede
Eigentümergemeinschaft werden Treuhandkonten lautend auf die
Eigentümergemeinschaft geführt
- Einrichtung
und Unterhaltung einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten
Buchhaltung
- Kostenkontrolle
- Wirtschaftsplan
und Einziehung von Hausgeldern
- Rechnungslegung
und Jahresabrechnung
- Verwaltung
der gemeinschaftlichen Gelder
7.
Durchführung und Überwachung des gesamten Zahlungsverkehrs
- Technische
Vewaltung
- Ausarbeitung
eines langfristigen Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsplans
- Durchführung
der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung,
sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Einhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen
- Überwachung
und Abnahme der Durchführung baulicher Änderungen, Umbauten,
Ausbauten, Modernisierungen
- Abnahme
des gemeinschaftlichen Eigentums und Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen
gegen den Verkäufer
- Juristische
Verwaltung
- Teilnahme
am rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Wohnungseigentümer
- Gerichtliche
Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft
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